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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Beratungs-, Software- und sonstige Dienstleistungen

Anbieter:
WE MAKE THE DIFFERENCE
Selman Evren
Hanauer Landstraße 50a
60314 Frankfurt am Main
Gültig ab:
Version:
01.01.2026
AGB-v.2.0
Stand:
Januar 2026

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Geschäfts-beziehungen und Leistungsinanspruchnahmen über Beratungsleistungen, Softwarelösungen, digitale Anwendungen, Lizenzprodukte, Plattform-zugänge sowie sonstige Dienstleistungen des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob eine gesonderte Mandatsvereinbarung abgeschlossen wurde.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

§2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages sind Beratungsleistungen im Bereich Gastronomie. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

(2) Gegenstand können auch Software-/Drittleistungen gem. § 12 sein

(3) Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern aus-schließlich die Erbringung einer fachgerechten Beratungsleistung.

§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Infor-mationen, Unterlagen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftrag-nehmers unberührt.

(3) Termine/ Projektzeiten verlängern sich angemessen; hierdurch entstehender Mehr-aufwand ist nach den vereinbarten Konditionen vergütungspflichtig.

§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Beratungsvertrag vereinbarten Mandatsbetrag.

(2) Die Vergütung ist ausschließlich im Voraus und in voller Höhe fällig. Teilzahlungen sind ausgeschlossen.
a. Sofern im Beratungsmandat eine Projektzeit in Form eines monatlichen Zeitkontingents vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus.
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils für den folgenden Leistungsmonat.

b. Die monatliche Abrechnung dient ausschließlich der laufenden Zahlungs-abwicklung.
Grundlage sämtlicher Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bleibt der gesamte Projekt- bzw. Mandatsumfang, wie er sich aus dem Angebot, der Projektmappe oder der Mandatsvereinbarung ergibt.

c. Die Vereinbarung eines monatlichen Abrechnungsmodus begründet keine Teilbeauftragung, keine Reduzierung des Gesamtprojektumfangs und keinen Anspruch des Auftraggebers auf eine anteilige oder zeitbezogene Begrenzung der Vergütung.

d. Kündigt der Auftraggeber das Mandat vor Abschluss des vereinbarten Projektumfangs, bleiben die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aus dem gesamten Projektbedarf gemäß Angebot oder Projektmappe unberührt.

(3) Zahlungen haben spätestens innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsstellung, jedoch in jedem Fall vor Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums, ohne Abzug zu erfolgen.

(4) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

(5) Nach fruchtlosem Ablauf der ersten Mahnung wird das Forderungsmanagement automatisch an die Paywise GmbH, Gmunder Straße 37, 81379 München übergeben. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung des Beratungsmandats erforderliche Auslagen und Kosten im Interesse des Auftraggebers vorzustrecken. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, Gebühren, Eintritts-, Buchungs-, Reservierungs-, Recherche-, Beschaffungs- oder sonstige projektbezogene Fremdkosten.

(7) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass derartige Vorleistungen des Auftragnehmers ohne gesonderte Beauftragung als erforderlich im Sinne der Vertragsdurchführung gelten und dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt werden.

(8) Weiterberechnungen erfolgen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit anwendbar.

(9) Die Erstattung der vorgelegten Kosten erfolgt zusammen mit der jeweiligen Abrechnung bzw. auf gesonderter Rechnung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, derartige Vorleistungen aus eigenen Mitteln dauerhaft zu tragen.

(10) Im Falle des Zahlungsverzugs und der Übergabe des Forderungsmanagements an die Paywise GmbH ist diese vom Auftragnehmer bevollmächtigt, den Auftragnehmer außer-gerichtlich und gerichtlich zu vertreten sowie sämtliche zur Forderungsdurchsetzung erfor-derlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Geltendmachung rechtlicher Ansprüche im eigenen Namen oder im Namen des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

(11) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und § 31 BDSG) eine Übermittlung von Forderungsdaten an Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder vergleichbare Auskunfteien) erfolgen kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere bei unbestrittenen, fälligen oder titulierten Forderungen.

§5 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Beratungsvertrag wird für die im Mandat vereinbarte Dauer geschlossen.

(2) Kündigung durch den Auftraggeber:
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Beendigung gleichwohl, bleibt die volle vereinbarte Vergütung geschuldet.

(3) Kündigung durch den Auftragnehmer:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Auftraggeber trotz zweifacher Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet. In diesem Fall wird die gesamte vereinbarte Restvergütung sofort fällig.

(4) Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. per E-Mail oder schriftlich). Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

§6 Widerrufsrecht

(1) Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB zu.

(2) Der Auftraggeber verlangt ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen beginnt.

(3) Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass er bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer sein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 356 Abs. 4 BGB verliert.

(4) Übt der Auftraggeber sein Widerrufsrecht aus, nachdem der Auftragnehmer auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers bereits mit der Leistungserbringung begonnen hat, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.
Der Wertersatz bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits erbrachten Leistungen zum gesamten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, wie er sich insbesondere aus Angebot, Auftragsbestätigung, Projektmappe oder Mandats-vereinbarung ergibt.

(5) Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt, soweit der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.

§7 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Konzepte, Präsentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht.

(2) Der Auftraggeber erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.

(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich sämtlicher Forderungen.

 

§8 Verschwiegenheit

(1) vollumfänglich zur Verschwiegenheit über sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, Unterlagen, Kenntnisse und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf betriebliche, wirtschaftliche, organisatorische, technische, finanzielle sowie personenbezogene Informationen, einschließlich Daten von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Aushilfen und sonstigem Personal des Auftraggebers, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Mandats eigene Mitarbeiter sowie externe Dienstleister, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Personen ebenfalls zur Verschwiegenheit in mindestens gleichem Umfang verpflichtet sind wie der Auftragnehmer selbst.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten, insbesondere Mitarbeiterdaten, ausschließlich im Rahmen des erteilten Mandats, nur für den vereinbarten Zweck und unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten.

(5) Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus.

(6) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit

a. Eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht (z.B. gegenüber Behörden oder aufgrund gerichtlicher Anordnung),


b. die Informationen allgemein bekannt oder ohne Vorstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder


c. der Auftraggeber dem Auftragnehmer ausdrücklich in Textform von der Verschwiegenheit entbunden hat.

§9 Wettbewerbsneutralität und Mehrmandatsfähigkeit

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch während der Laufzeit dieses Vertrags Beratungsdienstleistungen für andere Unternehmen derselben oder einer vergleichbaren Branche zu erbringen, einschließlich solcher Unternehmen, die in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zum Auftraggeber stehen.

(2) Eine exklusive Tätigkeit für den Auftraggeber ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Beratung anderer Mandanten keine vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu verwenden oder offenzulegen.

(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem. §8 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§10 Leistungszeit, Leistungsbeginn und Abnahme

(1) Der Auftragnehmer beginnt mit der Leistungs-erbringung, sobald,
a. Der Auftraggeber die Beauftragung wirksam erklärt hat (z.B. durch Unterzeichnung, Bestätigung in Textform, Beauftragung per E-Mail, Freigabe/Beauftragung über digitale Systeme oder durch Inanspruchnahme der Leistung).

b. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen wurden und

c. die vereinbarte Vergütung – sofern Vorauszahlung vereinbart ist – vollständig eingegangen ist.

(2) Eine gesonderte schriftliche Mandatsurkunde ist für das Zustandekommen des Vertrags nicht erforderlich. Nimmt der Auftraggeber Leistungen in Anspruch, veranlasst diese oder duldet deren Erbringung, gilt das Mandat als wirksam erteilt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme des Mandats durch Beginn der Leistungserbringung, Auftragsbestätigung in Textform oder Rechnungsstellung zu erklären.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

(5) Werkvertragliche oder konzeptionsbezogene Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zurverfügungstellung in Textform widerspricht oder Mängel rügt.
a. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung oder Teile hiervon in Gebrauch nimmt, weiter-verarbeitet, an Dritte weitergibt oder wirt-schaftlich verwertet, ohne innerhalb der Abnahmefrist gemäß Absatz (5) Mängel in Textform anzuzeigen

(6) Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.

(7) Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.

(8) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Strom- oder Internetausfälle) entbinden den Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang der Störung von seinen Leistungspflichten.

§11 Projektzeitberichte, Abrechnung, Taktung und Fahrzeiten

(1) Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis anhand vom Auftragnehmer geführter Projektzeitberichte.

(2) Maßgeblich für die Vergütung ist der im Angebot, in der Mandatsvereinbarung oder – sofern dort nicht ausdrücklich geregelt – der im jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers ausgewiesene Stundensatz.

(3) Die Projektzeitberichte enthalten Datum, Dauer und Art der durchgeführten Tätigkeit und gelten – sofern der Auftraggeber nicht binnen sieben (7) Kalendertagen in Textform widerspricht – als genehmigt und verbindliche Abrechnungs-grundlage.

(4) Die Abrechnung erfolgt in einer Taktung von 30 Minuten. Angefangene Zeiteinheiten werden auf die nächste volle 30-Minuten-Einheit aufgerundet. Die Mindestabrechnungszeit pro Tätigkeit beträgt 30 Minuten.

(5) Abrechnungsfähig sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Beratungsmandat stehende Tätigkeiten, insbesondere Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Projektmanagement-, Vor- und Nachbereitungsdienstleistungen, Abstimmungen, Telefonate, Video-Calls, E-Mail-Korrespondenz sowie Dokumentationsleistungen.

(6) Fahrzeiten, insbesondere An- und Abfahrten zu Vor-Ort-Terminen, Betriebsbesichtigungen, Meetings oder Projektterminen, gelten als abrechnungsfähige Projektzeiten und werden ebenfalls gemäß der vereinbarten 30-Minuten-Taktung abgerechnet.

(7) Reise- und Nebenkosten (z.B. Kraftstoff, Parkgebühren, Maut, Bahn- oder Flugkosten) werden – sofern nicht anders vereinbart gesondert in Rechnung gestellt.

(8) Die Projektzeitberichte werden der jeweiligen Rechnungsstellung beigefügt und bilden die Grundlage für die Abrechnung.

(9) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Projektzeitberichte sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vorgenannten Frist, geltend zu machen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Projektzeitberichte als anerkannt.

§12 Zusatzleistungen und Leistungsänderung

(1) Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten.

(2) Zusatzleistungen bedürfen keiner gesonderten schriftlichen Beauftragung, sofern sie zur sachgerechten Durchführung des Beratungsmandats erforderlich sind oder vom Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent veranlasst wurden.

(3) Zusatzleistungen gelten als beauftragt, wenn der Auftraggeber sie anfordert, duldet oder zur Zielerreichung erforderlich sind und er davon Kenntnis hatte.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zusatz-leistungen nach den vereinbarten Vergütungs-sätzen abzurechnen.

(5) Sofern sich im Verlauf der Leistungserbringung abzeichnet, dass der ursprünglich vereinbarte Projekt- oder Leistungsumfang voraussichtlich überschritten wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber in angemessener Weise informieren.

(6) Die Information dient der Transparenz und Abstimmung; sie begründet keine Pflicht des Auftragnehmers, die Leistungserbringung einzustellen oder Zusatzleistungen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung auszuführen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Mandats erforderlich sind oder vom Auftraggeber veranlasst wurden.

§13 Softwarelösungen, Drittleistungen und Weiterverrechnung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber im Rahmen oder außerhalb eines Beratungsmandats Softwarelösungen, digitale Anwendungen, Lizenzprodukte, Plattformzugänge oder sonstige Drittleistungen bereitzustellen, zu vermitteln oder weiterzuverrechnen.

(2) Ein gesondertes Beratungsmandat ist für die Bereitstellung oder Weiterverrechnung solcher Software- oder Drittleistungen nicht erforderlich. Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, insbesondere durch Nutzung der Software, Freigabe, Aktivierung, Beauftragung per E-Mail oder mündliche Zustimmung.

(3) Die Vergütung für Software- und Drittleistungen richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot, der Preisliste des Drittanbieters, der Preisliste des Auftragnehmers oder der individuellen Vereinbarung und ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – im Voraus fällig.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lizenz-, Nutzungs-, Einrichtungs-, Bereitstellungs-, Support- sowie laufende Gebühren an den Auftraggeber weiterzubelasten.

(5) Für Software- und Drittleistungen gelten ergänzend die Nutzungs- und Vertragsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters. Der Auftraggeber erkennt diese mit Inanspruchnahme der Leistung als verbindlich an.

(6) Der Auftragnehmer haftet für Software- und Drittleistungen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit es sich um reine Vermittlungs- oder Durchleitungsleistungen handelt.

§14 Terminabsagen und Verzug des Auftraggebers

(1) Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt ab oder verschiebt diesen, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen.

(2) Der pauschalierte Schadensersatz beträgt 50 % der für den betreffenden Termin vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch eine abrechenbare Zeiteinheit von 30 Minuten, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird.

(3) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(4) Gleiches gilt, wenn der Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann oder der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht erscheint.

 

§15 Textform und elektronische Kommunikation

(1) Erklärungen, Anzeigen und Abstimmungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses können wirksam in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, sofern nicht gesetzlich zwingend die Schriftform vorgeschrieben ist.

(2) Soweit die AGB für Erklärungen, insbesondere für Kündigungen gem. §5, die Textform vorsehen, ist diese Form ausreichend und wirksam. Die Schriftform ist nicht erforderlich, sofern gesetzlich nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

 

§16 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten = Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorher-sehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§17 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies grundsätzlich als eigenständig Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(3) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO erfolgt nur, sofern die konkrete Tätigkeit dies erfordert und die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) abgeschlossen haben.

(4) Bei der Bereitstellung, Vermittlung oder Weiterverrechnung von Softwarelösungen, Plattformzugängen oder sonstigen Drittleistungen erfolgt die Datenverarbeitung durch den jeweiligen Anbieter in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch Dritte, insbesondere durch Software- oder Plattformanbieter, auf deren Leistungen der Auftraggeber zugreift oder die er nutzt.

(6) Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die auf der Webseite des Auftragnehmers abrufbar ist.

§18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich Schriftform erforderlich.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

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